Podologische Dienstleistugen welche durch Diabetiker (Risikopatienten), nach KLV Art. 7 Abs. 2 let.b Ziff. 10 in Anspruch genommen werden, können die Kosten über die Grundversicherung abrechnen. Als Krankenkassen anerkannter Betrieb unterstützen und beraten wir Sie gerne in diesem Prozess.
Die podologischen Dienstleistungen an nicht Risikopatienten sind keine Pflichtleistungen der Grundversicherung nach dem Krankenkassenversicherungsgesetz. Somit werden die Kosten von der Grundversicherung nicht übernommen. Je nach Zusatzversicherung werden gewisse Prozente einer podologischen Behandlung übernommen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bezüglich einer Vergütung. Gerne stellen wir Ihnen auf Verlangen eine separate Rechnung aus, welche Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.